Was bedeutet Refill, Rebuilt und kompatibel?

Rebuilttoner

Ein Rebuilttoner ist eine Tonerkartusche, die wiederaufgearbeitet wurde.

Rebuilttoner werden auch als wiederaufbereitet, remanufactured oder rebuilt bezeichnet. Im Gegensatz zur einfachen Befüllung mit Refill-Toner werden bei einem Rebuilttoner in der Regel Verschleißteile der Kartuschen durch Neuteile ausgetauscht. Solche Verschleißteile sind z. B. die Magnetwalze, die Belichtungstrommel oder kleinere mechanische Teile. Es liegt im Ermessen der Rebuilthersteller, ob und welche Verschleißteile ausgetauscht werden. Die entsprechenden Verfahren bestimmen, zusammen mit dem zur Wiederbefüllung verwendeten kompatiblen Toner, maßgeblich die Qualität der Produkte.

Refill-Toner

Als Refill-Toner wird kompatibles Tonermaterial zum Wiederbefüllen verbrauchter Tonerkartuschen bezeichnet.

Nach wie vor ist die Verwendung von Refill-Toner ein umstrittenes Thema. Die Hersteller der Druckwerke propagieren die Qualität und Zuverlässigkeit der Originalware, während die Fremdhersteller günstigere Preise anbieten.

Die Verwendung von Refill-Toner ist im Vergleich zum Neukauf von Tonerkartuschen aus Druckerhersteller-Hand bedeutend günstiger.

Auch im direkten Vergleich zu anderen, kompatiblen Tonerlösungen ist Refill-Toner die günstigste Alternative, weil für die Herstellung keine Rebuilt– oder Nachbaukartusche aufgearbeitet bzw. hergestellt werden muss.

Die Verwendung von Refill-Toner ist umweltschonend. Durch das Wiederauffüllen von Tonerkartuschen kann zur Verringerung des Sondermülls beigetragen werden, da Tonerkartuschen gesondert als Giftmüll entsorgt werden müssen.

Die meisten Anbieter haben sich aufgrund jahrelanger Erfahrung bereits auf bauartspezifische Tonerkartuschen eingestellt (z. B. wie die Kartuschen zu befüllen sind).

Rechtlicher Standpunkt

Rechtlich gesehen ist das Nachfüllen von Toner legal. Ein Problem der Hersteller kompatibler Produkte ist die Berücksichtigung von Patenten, die auf den Originalprodukten liegen. Klagen der Druckerhersteller wegen Patentrechtsverletzungen wurden in der letzten Zeit allerdings stets mit der Begründung zurückgewiesen, dass Wettbewerb auf dem freien Markt nichts Verbotenes sei.

Die verbreitete Vorstellung, dass durch das Benutzen von Toner oder Tonerkartuschen von Drittanbietern die Garantie oder die Gewährleistung für den Drucker verloren gehe, ist zumindest nach deutschem Recht falsch. Weder die gesetzliche Gewährleistung noch die Herstellergarantie hängen von der verwendeten Kartusche ab. Nur wenn Händler beziehungsweise Druckeranbieter nachweisen können, dass ein Schaden tatsächlich durch Fremdtoner verursacht wurde, können sie eine Reparatur auf Gewährleistung beziehungsweise Garantie ablehnen. Im Rahmen der Gewährleistung muss der Verbraucher jedoch damit rechnen, dass der Händler hinsichtlich möglicher Folgeschäden auf die Beweislastumkehr  verweist, sofern die ersten 6 Monate der Gewährleistungsdauer abgelaufen sind.

Quelle:www.Wikipedia.de

Urteil gegen Lexmark

Wie bereits im Januar berichtet, hat Lexmark das so genannte „Return Cartridge Programm“ eingeführt. Das bedeutet, dass die erste Patrone nicht nachfüllbar ist. Man muss sich nun eine neue Patrone kaufen, die so genannte A-Version, die meistens etwas teurer ist, als die, die mit dem Drucker mitgeliefert wird. (mehr …)